1995
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Hospizhilfe Region
Weinsberg
Satzung:
in der Fassung aufgrund des Beschlusses der
außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 1995
§ 1 Name
1.
Der Verein trägt den Namen
"Hospizhilfe Region Weinsberg"
2.
Er hat seinen Sitz in 74189 Weinsberg
3.
Er strebt die Mitgliedschaft im Diakonischen
Werk Württemberg an.[1]
4.
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck
1. Die Hospizhilfe versteht sich als Teil der Hospizbewegung der
christlichen Kirchen. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem:
(1) (Erfahrungs-)Austausch zwischen Gruppen und Personen, die
sich dem Hospizgedanken verpflichtet wissen;
(2) Aufbau und Förderung von Sitzwachen/-Gruppen, Aufbau und Begleitung
von Hospizdiensten in Familien und Institutionen (z.B. ambulante Dienste,
Sozialstationen, Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe in
unserer Region);
(3) Begleitung freiwilliger HelferInnen im Hospizdienst
(Supervision);
(4) Organisation und/oder Durchführung von Fortbildungen für die
in der Begleitung schwerkranker, sterbender und trauernder Menschen Tätigen;
(5) Angebot und Vermittlung von Beistand für sterbende Menschen
und deren Angehörige;
(6) Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit;
(7) Gemeinsame Erarbeitung von Konzepten für die Begleitung
schwerkranker und sterbender Menschen sowie deren Angehörigen in unserer
Region;
(8) Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die in der Betreuung
schwerkranker und sterbender Menschen arbeiten;
(9) Kooperation mit öffentlichen Stellen wie Kommunen, Land,
Bund, Kirchen, Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden und privaten Organisationen.
(10)
Unterhaltung einer
Krankenwohnung.
2.
Die Hilfe wird unabhängig von der Art
der Erkrankung, dem Alter und der Konfession oder Religion gewährt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Die Hospizhilfe verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des
Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben,
welche die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten. Sie
ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den
Verein entscheidet.
§ 5 Verlust der
Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Es wird
ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Spenden.
§ 7 Organe
1.
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
2.
Die Organe beschließen, soweit in der
Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit.
3.
Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen
und Beratungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst
unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
4.
Über die Sitzungen der Organe ist vom
Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen
und sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu
verlesen.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich
einmal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntmachung
im amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg unter Angabe der Tagesordnung
bekanntgegeben. Anträge an die Versammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer
Durchführung an den Vorsitzenden zurichten.
2.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für
die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist
bis auf 1 Woche abgekürzt werden.
3.
Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Ist er verhindert, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
4.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für die:
(1)
Entgegennahme des Geschäfts- und
Kassenberichtes,
(2)
Entlastung des Vorstandes einschließlich
Kassier,
(3)
Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
(4)
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
(5)
Aufstellung und Änderung der Satzung,
(6)
Entscheidung über Einsprüche gegen
Beschlüsse des Vorstandes, betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
(7)
Entscheidung über wichtige Angelegenheiten,
die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
(8)
Veräußerung und den Kauf von
Vereinseigentum im Wert von über 5.000,00 DM sowie Aufnahme von
Verbindlichkeiten jeglicher Art,
(9)
Auflösung des Vereins.
§ 9 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Auf
Antrag der Vorstandschaft oder aber von mindestens 3 Mitgliedern, ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10 Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem/den
(1)
1. Vorsitzenden
(2)
2. Vorsitzenden
(3)
Kassier
(4)
Schriftführer
(5)
fünf acht Beisitzer
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
auf 3 Jahre gewählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt
werden. Ansonsten wird die Wahl durch Abgabe mit Stimmzettel durchgeführt.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Beim
zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
4.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach
Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindesten drei
Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten 68
Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an
den Sitzungen des Vorstandes teil.
5.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten
des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig
ist. Hauptamtliche
Mitarbeiter sind auf der Grundlage der in Kirche und Diakonischem
Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen anzustellen.
§ 11
Geschäftsführung
1.
Die Geschäftsführung kann durch einen
vom Vorstand zu bestellenden Geschäftsführer erledigt werden oder durch ein
Vorstandsmitglied selbst.
2.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3.
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte
erledigt der Geschäftsführer aufgrund einer zu erlassenden Geschäftsordnung.
Bestimmte Aufgaben können an die Vorstandsmitglieder übertragen werden.
Bei der Geschäftsführung ist wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Ausgaben jeder Art die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
Bei der Geschäftsführung ist wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Ausgaben jeder Art die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
4.
Die Vorstandsmitglieder erhalten nur
ihre Aufwendungen vergütet.
§ 12 Kassenführung
1.
Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt
der Kassier. Er ist berechtigt, für den Verein
(1)
alle Zahlungen anzunehmen und zu
bescheinigen,
(2)
Zahlungen für den Verein bis 2.000 DM
zu leisten; höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden
ausbezahlt werden,
(3)
alle Kassengeschäfte betreffende
Schriftstücke zu unterzeichnen.
2.
Der Kassier fertigt zum Schluß des Geschäftsjahres
einen Kassenabschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und
Entlastung vorzulegen ist.
3.
Die von der Mitgliederversammlung bestellten
Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht
abzugeben. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen
vorzunehmen.
§ 13
Satzungsänderungen
1.
Anträge auf Satzungsänderungen können
von jedem Mitglied jeweils 2 Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt
werden.
2.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht
oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschließen.
[1] Der
Verein ist seit 28.03.96 Mitglied des Diakonischen Werks Württemberg