1995 - Hospizdienst Weinsberger Tal e. V.

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1995

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Hospizhilfe Region Weinsberg
Satzung:
in der Fassung aufgrund des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 7. Dezember 1995
§ 1 Name
1.       Der Verein trägt den Namen "Hospizhilfe Region Weinsberg"
2.       Er hat seinen Sitz in 74189 Weinsberg
3.       Er strebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Württemberg an.[1]
4.       Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz "e.V."
§ 2 Zweck
1.       Die Hospizhilfe versteht sich als Teil der Hospizbewegung der christlichen Kirchen. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem:
(1)     (Erfahrungs-)Austausch zwischen Gruppen und Personen, die sich dem Hospizgedanken verpflichtet wissen;
(2)     Aufbau und Förderung von Sitzwachen/-Gruppen, Aufbau und Begleitung von Hospizdiensten in Familien und Institutionen (z.B. ambulante Dienste, Sozialstationen, Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe in unserer Region);
(3)     Begleitung freiwilliger HelferInnen im Hospizdienst (Supervision);
(4)     Organisation und/oder Durchführung von Fortbildungen für die in der Begleitung schwerkranker, sterbender und trauernder Menschen Tätigen;
(5)     Angebot und Vermittlung von Beistand für sterbende Menschen und deren Angehörige;
(6)     Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit;
(7)     Gemeinsame Erarbeitung von Konzepten für die Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen sowie deren Angehörigen in unserer Region;
(8)     Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die in der Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen arbeiten;
(9)     Kooperation mit öffentlichen Stellen wie Kommunen, Land, Bund, Kirchen, Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden und privaten Organisationen.
(10)   Unterhaltung einer Krankenwohnung.
2.       Die Hilfe wird unabhängig von der Art der Erkrankung, dem Alter und der Konfession oder Religion gewährt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.   Die Hospizhilfe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, welche die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Spenden.
§ 7 Organe
1.       Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2.       Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit.
3.       Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen und Beratungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
4.       Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.       Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Versammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zurichten.
2.       Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 1 Woche abgekürzt werden.
3.       Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
4.       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
(1)     Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
(2)     Entlastung des Vorstandes einschließlich Kassier,
(3)     Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
(4)     Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
(5)     Aufstellung und Änderung der Satzung,
(6)     Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes, betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
(7)     Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
(8)     Veräußerung und den Kauf von Vereinseigentum im Wert von über 5.000,00 DM sowie Aufnahme von Verbindlichkeiten jeglicher Art,
(9)     Auflösung des Vereins.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von mindestens 3 Mitgliedern, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10 Vorstand
1.       Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/den
(1)     1. Vorsitzenden
(2)     2. Vorsitzenden
(3)     Kassier
(4)     Schriftführer
(5)     fünf acht Beisitzer
2.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Ansonsten wird die Wahl durch Abgabe mit Stimmzettel durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Beim zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
4.       Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindesten drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten 68 Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
5.       Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Hauptamtliche Mitarbeiter sind auf der Grundlage der in Kirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen anzustellen.
§ 11 Geschäftsführung
1.       Die Geschäftsführung kann durch einen vom Vorstand zu bestellenden Geschäftsführer erledigt werden oder durch ein Vorstandsmitglied selbst.
2.       Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3.       Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Geschäftsführer aufgrund einer zu erlassenden Geschäftsordnung. Bestimmte Aufgaben können an die Vorstandsmitglieder übertragen werden.
Bei der Geschäftsführung ist wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Ausgaben jeder Art die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
4.       Die Vorstandsmitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.
§ 12 Kassenführung
1.       Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, für den Verein
(1)     alle Zahlungen anzunehmen und zu bescheinigen,
(2)     Zahlungen für den Verein bis 2.000 DM zu leisten; höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,
(3)     alle Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.
2.       Der Kassier fertigt zum Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
3.       Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 13 Satzungsänderungen
1.       Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 2 Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
2.       Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.


[1] Der Verein ist seit 28.03.96 Mitglied des Diakonischen Werks Württemberg
Hospizdienst Weinsberger Tal, Sudetenstr. 6, 74189 Weinsberg Tel. 07134/914285,  E-Mail: vorstand@hospiz-weinsberg.de
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