Vom
12. Dezember 1994 in der Fassung vom16. Oktober 2014
§
1 Name
§
2 Zweck
1.
Der Verein versteht sich als Teil der Hospizbewegung der
christlichen Kirchen. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem:
(1)
(Erfahrungs-)Austausch zwischen Gruppen und Personen, die
sich dem Hospizgedanken verpflichtet wissen;
(2)
Aufbau und Förderung von Sitzwachen/-Gruppen, Aufbau und
Begleitung von Hospizdiensten in Familien und Institutionen (z.B.
ambulante Dienste, Sozialstationen, Krankenhäuser und stationäre
Einrichtungen der Altenhilfe in unserer Region);
(3)
Begleitung freiwilliger HelferInnen im Hospizdienst
(Supervision);
(4)
Organisation und/oder Durchführung von Fortbildungen für die
in der Begleitung schwerkranker, sterbender und trauernder Menschen
Tätigen;
(5)
Angebot und Vermittlung von Beistand für sterbende Menschen
und deren Angehörige;
(6)
Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit;
(7)
Gemeinsame Erarbeitung von Konzepten für die Begleitung
schwerkranker und sterbender Menschen sowie deren Angehörigen in
unserer Region;
(8)
Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die in der Betreuung
schwerkranker und sterbender Menschen arbeiten;
(9)
Kooperation mit öffentlichen Stellen wie Kommunen, Land,
Bund, Kirchen, Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden und privaten
Organisationen.
(10)
Unterhaltung einer Krankenwohnung.
(11)
Finanzielle und personelle Förderung der Hospiz- und
Palliativarbeit im In- und Ausland
2.
Die Hilfe wird unabhängig von der Art der Erkrankung, dem
Alter und der Konfession oder Religion gewährt.
§
3 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können alle natürlichen
und juristischen Personen erwerben, welche die Satzung des Vereins
anerkennen und für seine Ziele eintreten. Sie ist schriftlich beim
Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein
entscheidet.
§
5 Verlust der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum
Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen
werden, falls das Mitglied in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden
schädigt.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§
6 Mitgliedsbeiträge
Es
wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus finanziert sich der
Verein durch Spenden.
§
7 Organe
1.
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
2.
Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit.
3.
Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen und
Beratungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst
unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
4.
Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine
Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der
Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.
§
8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie
wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntmachung im
amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg unter Angabe der
Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Versammlung sind
spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden
zurichten.
2.
Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für
die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die
Bekanntmachungsfrist bis auf 1 Woche abgekürzt werden.
3.
Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist
er verhindert, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Sie ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
4.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
(1)
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
(2)
Entlastung des Vorstandes einschließlich Kassier,
(3)
Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
(4)
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
(5)
Aufstellung und Änderung der Satzung,
(6)
Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes,
betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
(7)
Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand
an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
(8)
Veräußerung und den Kauf von Vereinseigentum im Wert von über
5.000,00 DM
[i] sowie Aufnahme von
Verbindlichkeiten jeglicher Art,
(9)
Auflösung des Vereins.
§
9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf
Antrag der Vorstandschaft oder aber von mindestens einem Drittel der
Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§
10 Vorstand
1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(1)
dem 1. Vorsitzenden
(2)
dem 2. Vorsitzenden
(3)
dem Kassier
(4)
dem Schriftführer
(5)
bis zu acht Beisitzern
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie
der 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre
gewählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt
werden. Ansonsten wird die Wahl durch Abgabe mit Stimmzettel
durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Wenn kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht,
wird in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen
(relative Mehrheit) erhält.
4.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er
muß einberufen werden, wenn dies mindesten drei Vorstandsmitglieder
beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten 8
Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
5.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des
Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung
zuständig ist. Hauptamtliche Mitarbeiter sind auf der Grundlage der
in Kirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen
Regelungen anzustellen.
§
11 Geschäftsführung
1.
Die Geschäftsführung kann durch einen vom Vorstand zu
bestellenden Geschäftsführer erledigt werden oder durch ein
Vorstandsmitglied selbst.
2.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
3.
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der
Geschäftsführer aufgrund einer zu erlassenden Geschäftsordnung.
Bestimmte Aufgaben können an die Vorstandsmitglieder übertragen
werden.
Bei der Geschäftsführung ist wirtschaftlich und sparsam zu
verfahren. Ausgaben jeder Art die dem Zweck des Vereins fremd sind,
dürfen nicht getätigt werden.
4.
Die Vorstandsmitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen
vergütet.
§
12 Kassenführung
1.
Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassier. Er ist
berechtigt, für den Verein
(1)
alle Zahlungen anzunehmen und zu bescheinigen,
(2)
Zahlungen für den Verein bis 2.000 DM
[ii] zu leisten; höhere
Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt
werden,
(3)
alle Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu
unterzeichnen.
2.
Der Kassier fertigt zum Schluß des Geschäftsjahres einen
Kassenabschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung
und Entlastung vorzulegen ist.
3.
Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer
haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht
abzugeben. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht,
Kassenprüfungen vorzunehmen.
§
13 Satzungsänderungen
1.
Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied
jeweils 2 Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.
2.
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem
Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschließen.
3.
Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder
beschlossen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
§
14 Auflösung
1.
Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines Zweckes fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der
evangelischen Kirche in Württemberg e. V., das es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Weinsberg, 12. Dezember 1994
gez.
Dieter Bopp gez. Walter Stein
gez. Frank Bracke gez. Bernd Dietz
gez. Walter Stellrecht gez. Erika Jakob
gez. Sigmund Jakob gez. Hans-Ulrich Leisterer
gez. Christoph Planck
Der
Verein
"Hospizhilfe Region Weinsberg e. V."
mit
Sitz in Weinsberg, wurde in das Vereinsregister unter der Nummer VR
2274 eingetragen.
Amtsgericht - Registergericht -
Heilbronn, 22. März 1995
gez.
Kolb
Rechtspfleger
Nachrichtlich:
Entwicklung der Satzung:
12.12.1994 Gründungsversammlung,
Eintragung ins Vereinsregister am 22.03.1995
07.12.1995 Änderung in der Mitgliederversammlung
15.11.2001 Änderung in der Mitgliederversammlung
04.07.2002 Änderung durch Vorstandsbeschluss auf Grund eines
Verlangens des Amtsgerichts
07.11.2002 Änderung in der Mitgliederversammlung
16.10.2014 Änderung in der Mitgliederversammlung
[i]
5.000 DM entsprechen 2.556,46 Euro
[ii]
2.000 DM
entsprechen 1.022,58 Euro