Hospizdienst Weinsberger Tal e.V. - Satzung
 

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Satzung

 Vom 12. Dezember 1994 in der Fassung vom16. Oktober 2014

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen "Hospizdienst Weinsberger Tal e. V." und hat seinen Sitz in 74189 Weinsberg. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk der evang. Kirche in Württemberg.

§ 2 Zweck

1.     Der Verein versteht sich als Teil der Hospizbewegung der christlichen Kirchen. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem:

(1)      (Erfahrungs-)Austausch zwischen Gruppen und Personen, die sich dem Hospizgedanken verpflichtet wissen;

(2)      Aufbau und Förderung von Sitzwachen/-Gruppen, Aufbau und Begleitung von Hospizdiensten in Familien und Institutionen (z.B. ambulante Dienste, Sozialstationen, Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen der Altenhilfe in unserer Region);

(3)      Begleitung freiwilliger HelferInnen im Hospizdienst (Supervision);

(4)      Organisation und/oder Durchführung von Fortbildungen für die in der Begleitung schwerkranker, sterbender und trauernder Menschen Tätigen;

(5)      Angebot und Vermittlung von Beistand für sterbende Menschen und deren Angehörige;

(6)      Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit;

(7)      Gemeinsame Erarbeitung von Konzepten für die Begleitung schwerkranker und sterbender Menschen sowie deren Angehörigen in unserer Region;

(8)      Kontakte zu Personen und Einrichtungen, die in der Betreuung schwerkranker und sterbender Menschen arbeiten;

(9)      Kooperation mit öffentlichen Stellen wie Kommunen, Land, Bund, Kirchen, Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden und privaten Organisationen.

(10)    Unterhaltung einer Krankenwohnung.

(11)    Finanzielle und personelle Förderung der Hospiz- und Palliativarbeit im In- und Ausland

2.     Die Hilfe wird unabhängig von der Art der Erkrankung, dem Alter und der Konfession oder Religion gewährt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, welche die Satzung des Vereins anerkennen und für seine Ziele eintreten. Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme in den Verein entscheidet.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist schriftlich vor Beginn des letzten Quartals zum Jahresende gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von dem Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied in unzumutbarer Weise den Vereinsfrieden schädigt.
Über die Beschwerde des Betroffenen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus finanziert sich der Verein durch Spenden.

§ 7 Organe

1.     Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2.     Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit.

3.     Mitglieder von Organen dürfen bei Entscheidungen und Beratungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.

4.     Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtlicher Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Weinsberg unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Versammlung sind spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung an den Vorsitzenden zurichten.

2.     Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 1 Woche abgekürzt werden.

3.     Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist er verhindert, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4.     Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

(1)      Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

(2)      Entlastung des Vorstandes einschließlich Kassier,

(3)      Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

(4)      Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

(5)      Aufstellung und Änderung der Satzung,

(6)      Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes, betreffend Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,

(7)      Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,

(8)      Veräußerung und den Kauf von Vereinseigentum im Wert von über 5.000,00 DM [i] sowie Aufnahme von Verbindlichkeiten jeglicher Art,

(9)      Auflösung des Vereins.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag der Vorstandschaft oder aber von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 10 Vorstand

1.     Der Vorstand setzt sich zusammen aus

(1)      dem 1. Vorsitzenden

(2)      dem 2. Vorsitzenden

(3)      dem Kassier

(4)      dem Schriftführer

(5)      bis zu acht Beisitzern

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

3.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Ansonsten wird die Wahl durch Abgabe mit Stimmzettel durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, wird in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen (relative Mehrheit) erhält.

4.     Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn dies mindesten drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten 8 Mitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.

5.     Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Hauptamtliche Mitarbeiter sind auf der Grundlage der in Kirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen anzustellen.

§ 11 Geschäftsführung

1.     Die Geschäftsführung kann durch einen vom Vorstand zu bestellenden Geschäftsführer erledigt werden oder durch ein Vorstandsmitglied selbst.

2.     Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

3.     Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Geschäftsführer aufgrund einer zu erlassenden Geschäftsordnung. Bestimmte Aufgaben können an die Vorstandsmitglieder übertragen werden.
Bei der Geschäftsführung ist wirtschaftlich und sparsam zu verfahren. Ausgaben jeder Art die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

4.     Die Vorstandsmitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§ 12 Kassenführung

1.     Die Kassengeschäfte des Vereins erledigt der Kassier. Er ist berechtigt, für den Verein

(1)      alle Zahlungen anzunehmen und zu bescheinigen,

(2)      Zahlungen für den Verein bis 2.000 DM [ii] zu leisten; höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden,

(3)      alle Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.

2.     Der Kassier fertigt zum Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.

3.     Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 13 Satzungsänderungen

1.     Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 2 Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden.

2.     Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

3.     Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 14 Auflösung

1.     Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

2.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

Weinsberg, 12. Dezember 1994

gez. Dieter Bopp               gez. Walter Stein
gez. Frank Bracke              gez. Bernd Dietz
gez. Walter Stellrecht         gez. Erika Jakob
gez. Sigmund Jakob          gez. Hans-Ulrich Leisterer
gez. Christoph Planck

 

Der Verein

"Hospizhilfe Region Weinsberg e. V."

mit Sitz in Weinsberg, wurde in das Vereinsregister unter der Nummer VR 2274 eingetragen.

Amtsgericht - Registergericht -
Heilbronn, 22. März 1995

 gez. Kolb
Rechtspfleger

 

  

Nachrichtlich: Entwicklung der Satzung:

12.12.1994 Gründungsversammlung, Eintragung ins Vereinsregister am 22.03.1995
07.12.1995 Änderung in der Mitgliederversammlung
15.11.2001 Änderung in der Mitgliederversammlung
04.07.2002 Änderung durch Vorstandsbeschluss auf Grund eines Verlangens des Amtsgerichts
07.11.2002 Änderung in der Mitgliederversammlung
16.10.2014 Änderung in der Mitgliederversammlung


 

[i] 5.000 DM entsprechen 2.556,46 Euro

[ii] 2.000 DM entsprechen 1.022,58 Euro

 

 

 


Hospizdienst Weinsberger Tal e. V., Karl-Rebmann-Str. 8, 74189 Weinsberg
Einsatzleitung: Telefon 01 72 / 9 53 97 09 Diese Nummer bitte nur wegen Einsätzen anrufen. Alle anderen Themen bitte bei:
  Vorsitzender: Tel. 0 71 34 / 1 06 54, Fax:  0 32 12 / 1 23 62 87
ViSdP: Horst Gold
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