Hospizdienst Weinsberger Tal e.V. - Position der DGHS
 

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Sterbehilfe Rechtslage
Position der DGHS
Einwände gegen Euthanasie

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Rechtspolitische Leitsätze der
Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben e.V. (DGHS)
zu einer gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe 

 

Im Extremfall:
aktive Sterbehilfe
Eine aktive Sterbehilfe, d.h. eine auf die Abkürzung eines Leidenszustandes zielende Tötung, bei der die Tatherrschaft nicht beim unheilbar Kranken selbst, sondern bei einem anderen liegt, soll nach Auffassung der DGHS in seltenen Extremfällen rechtlich erlaubt sein. Diese Beschränkung auf Extremfälle sei notwendig, um den Gefahren des Missbrauchs, des Vertrauensverlustes und der möglichen Ausweitung der aktiven Sterbehilfe auf Fälle von Mitleidstötung, in denen der unheilbar Kranke eine Sterbehilfe nicht ausdrücklich verlangt, zuvorzukommen. 

Der Extremfall, der eine aktive Sterbehilfe zulässig macht, ist nach Auffassung der DGHS dann gegeben, 

  • wenn die Tötung die Abkürzung eines schweren und voraussichtlich bis zum Tod andauernden Leidenszustandes zum Ziel hat, 
  • der Wille des unheilbar Kranken auf einer frei verantwortlichen, informierten und ernstlichen Entscheidung beruht und 
  • andere Mittel der Leidensminderung, wie insbesondere palliative Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen oder von dem Patienten abgelehnt werden und 
  • als weitere Voraussetzung außerdem feststeht, dass der unheilbar Kranke, der den Tod wünscht, zu einer Selbsttötung dauerhaft körperlich nicht in der Lage ist.

 

Vorschlag zur Änderung des StGB Die DGHS schlägt vor, § 216 StGB um einen weiteren Absatz zu ergänzen, in dem die dargelegten Voraussetzungen ausdrücklich geregelt werden. Wenn die Tötung eines unheilbar Kranken auf dessen Verlangen von einem Arzt ausgeführt wird, sei es außerdem geboten, dass zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Patienten vorliegt, dass er getötet zu werden wünscht. Außerdem habe ein zweiter Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen (Abkürzung eines schweren Leidenszustandes, eigenverantwortliche Entscheidung, Fehlen oder Ablehnung anderer palliativer Maßnahmen, körperliche Unfähigkeit zur Selbsttötung) zu bestätigen.

 

Ziel der DGHS Nach Auffassung der DGHS soll eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe das Recht jedes unheilbar Kranken, über sein Leben und Sterben sowie über Art, Umfang und Abbruch medizinischer Maßnahmen zu bestimmen, stärken und durchsetzen. Eine gesetzliche Regelung soll den Ärzten Spielräume für eine Hilfe beim Sterben unheilbar Kranker eröffnen, diese Spielräume aber auch begrenzen. Missbräuchen der Sterbehilfe im Sinne der Verfolgung von anderen als im Wohl und Willen des Patienten begründeten Zwecken sollen verhindert werden.

 

Abgrenzung der DGHS
von der
Hospizbewegung
Die DGHS grenzt sich gegenüber der Hospizbewegung mit ihren eigenen Worten wie folgt ab:

"Allerdings fordert die DGHS für Sterbende noch mehr als Schmerzbekämpfung und menschliche Zuwendung, wie sie von den Hospizen angeboten werden. Die DHGS stellt hier den Willen des Sterbenden noch stärker in den Vordergrund als die Hospizbewegung(en). Im Normalfall lehnt zwar auch die DGHS aktive Sterbehilfe ab. Doch ist sie in seltenen, extremen Fällen auch dafür - wenn der Kranke dies ausdrücklich wünscht und damit einen Leidenszustand abkürzen will, der mit seiner persönlichen Würde nicht vereinbar ist ... Die Hospizgruppen schließen eine solche aktive Sterbehilfe - auch wenn der Kranke dies ausdrücklich wünscht absolut aus."

 

Zusammenfassung Die DGHS spricht sich demnach für eine ähnliche gesetzliche Regelung wie in den Niederlanden aus. Dort wurde Ende 2000 die seit Anfang der 80-er Jahre praktizierte Duldung aktiver Sterbehilfe durch eine gesetzliche Grundlage legitimiert. Auch nach den niederländischen Bestimmungen ist eine aktive Sterbehilfe nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Todeskandidat seinen Wunsch zu sterben unbeeinflusst und bei klarem Bewusstsein erklärt hat, sein Leiden schwer, ja unerträglich und durch keinerlei medizinische Maßnahmen zu lindern ist und vor dem Euthanasie-Akt der behandelnde Arzt einen Kollegen zu Rate gezogen hat. Nach Gewährung der Sterbehilfe ist außerdem einer Prüfungskommission, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überwachen soll, ein Fallbericht zuzusenden.
 

Dr. Markus Kleine
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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